Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 139

§ 139 – Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020

(1) Für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und normal normal die am 31. Dezember 2019 in einer Unterkunft leben, für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt werden, normal normal normal arabic sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen und normal normal die Unterkunft nach Nummer 2 am 1. Januar 2020 als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt, normal normal normal arabic für diese Unterkunft die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu berücksichtigen. (2) Leistungsberechtigten, die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und normal normal denen am 31. Dezember 2019 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 27b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen sind, normal normal normal arabic sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, für diese Unterkunft ab dem 1. Januar 2020 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 anzuerkennen, solange sich keine Veränderung in der Unterbringung ergibt, durch die diese die Voraussetzungen einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 erfüllt.

Kurz erklärt

  • Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 in bestimmten Unterkünften leben, haben Anspruch auf Unterstützung für Unterkunft und Heizung.
  • Diese Regelung gilt, wenn sie am 1. Januar 2020 weiterhin leistungsberechtigt sind und bestimmte Leistungen beziehen.
  • Die Unterkunft muss als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten anerkannt werden.
  • Ab dem 1. Januar 2020 werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach spezifischen Paragraphen berücksichtigt.
  • Änderungen in der Unterbringung können den Anspruch auf diese Leistungen beeinflussen.